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Arbeitnehmerüberlassung

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung definiert sich wie folgt:
Ein Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, einem Dritten, dem Entleiher, gegen ein Entgelt zur Leistung von Arbeit überlassen. So wird aus dem herkömmlichen Arbeitnehmer ein Leiharbeitnehmer und aus der Zweierbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Dreiecksbeziehung zwischen Leiharbeitnehmer, Verleiher und Entleiher. Dabei gehen die Pflichten und Rechte des Arbeitgebers zumindest teilweise auf den Entleiher über. Temporär Arbeit, Leiharbeit, Zeitarbeit, Personalleasing und Mitarbeiterüberlassung sind gängige Synonyme für den Begriff Arbeitnehmerüberlassung.

Neue Regelungen:

Mit der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie vom 01. Dezember 2011 sind neue Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. So wurde unter anderem die Erlaubnispflicht ausgeweitet.

Erlaubnis:

Erfolgt die Arbeitnehmerüberlassung „im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit“ des Verleihers, ist seit dem 01. Dezember 2011 eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erforderlich. Dies gilt auch für den erstmaligen Verleih eines Arbeitnehmers, wenn der Verleih von vornherein dauerhaft erfolgen soll.
Im Gegensatz dazu benötigten Arbeitgeber diese Erlaubnis vor dem 01. Dezember 2011 nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung ist jedoch nach wie vor nicht erlaubnispflichtig, solange der Arbeitnehmer nicht für die Überlassung beschäftigt und eingestellt wird.

Wir arbeiten absolut fair und haben uns explizit gegen Unterbezahlung und schwarze Schafe in der Leiharbeitsbranche ausgesprochen! Daher bezahlen wir unsere Mitarbeiter nach Verdi-Tarif.

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